Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Hochfilzen § 2, Fassung vom 15.05.2022

Sperrgebiet Hochfilzen § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Hochfilzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wander- und Fahrwege ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014

Gesetzesnummer

20001871

Dokumentnummer

NOR40029085