Bundesrecht konsolidiert: Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen § 4, Fassung vom 26.03.2026

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

26.03.2026

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. Litera b
        ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erfolgt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. Litera a
        den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Ziffer eins, und
      2. Litera b
        die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. Litera b
        eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, erfolgt und
    3. Ziffer 3
      kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet wird und
    4. Ziffer 4
      regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. Litera a
        den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Ziffer eins, und
      2. Litera b
        die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,
      3. Litera c
        die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Ziffer 3
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze, Abwasseranalyse

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40214816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/45/P4/NOR40214816