Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebietsgesetz 2002 § 2, Fassung vom 30.11.2019

Sperrgebietsgesetz 2002 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  2. Absatz 2Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
    2. Ziffer 2
      an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
    Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  4. Absatz 4Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40109914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P2/NOR40109914