Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebietsgesetz 2002 § 1, Fassung vom 31.08.2009

Sperrgebietsgesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. Ziffer eins
      ständig
      1. Litera a
        als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. Litera b
        zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  4. Absatz 4Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  5. Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40033205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P1/NOR40033205