Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitätergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SanG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8.Paragraph 8,
Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
qualifizierten Ersten Hilfe,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Schlagworte
Berufsbild
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027449