Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.01.2008
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Berechtigung zur Antragstellung und Meldung
§ 3.
(1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung und zur Meldung im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 6b sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmen berechtigt. Zur Meldung im Sinne des § 2 Abs. 7 bis 11 sind nur hausapothekenführende Tierärzte berechtigt.
(2) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung - ausgenommen § 2 Abs. 12 - sind unter Verwendung der amtlichen Formblätter einzubringen. Der Antrag und die angeschlossenen Unterlagen müssen alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Gesetzesnummer
20001742
Dokumentnummer
NOR40096231