Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2023

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

3. Abschnitt
Behördliche Kontrolle

Überwachung von Betrieben

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 7, – dem Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Die Organe der Kontrollbehörde und die von dieser Behörde beauftragten Sachverständigen – im Folgenden Aufsichtsorgane genannt – sind befugt, überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht, angewendet oder aufbewahrt werden können Nachschau zu halten. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, von Waren, die Tierarzneimittel sind oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, Proben in der zur Untersuchung erforderlichen Menge zu nehmen und Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu führen sind. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Flächen, die der Tierhaltung dienen.
  3. Absatz 3Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den Aufsichtsorganen den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die hergestellten, vertriebenen oder für die Anwendung bereit gehaltenen oder aufbewahrten Arzneimittel zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Für gemäß Absatz 2, entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

Schlagworte

Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40027413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P9/NOR40027413