Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 4a, Fassung vom 29.05.2023

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 4a

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (Paragraph 9, Absatz 2,) zur Kontrolle vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Tierarzt hat alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Ist für solche Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2), so ist der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ist dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40071735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P4a/NOR40071735