Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 5, Fassung vom 03.10.2022

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 5

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

§ 5.
  1. (1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
    1. 1.
      diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. 2.
      der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
  2. (2) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
  3. (3) Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40066056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P5/NOR40066056