Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 10, Fassung vom 03.10.2022

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 10

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Verboten der Paragraphen 2,, 3 oder 5 widersprechen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Fütterungsarzneimittel sind, die entgegen der Anordnung des Paragraph 6, Absatz 4, ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      in anderen Fällen, wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach Paragraph 12, oder des Verfalls nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
    Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Das die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  4. Absatz 4Während der Beschlagnahme oder der Sicherstellung dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40096236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P10/NOR40096236