Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 4b, Fassung vom 27.10.2021

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Anwendung von Arzneimitteln für Tiere, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins, findet auch auf Arzneimittel Anwendung, die zur Anwendung an Tieren, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind (Heimtiere).
  2. Absatz 2Bei Vorliegen eines Therapienotstandes bei Heimtieren, hiezu zählen auch Equiden, sofern die betreffenden Tiere gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG der Kommission, ABl. Nr. L298 vom 3. Dezember 1993 S. 45, und 2000/68/EG der Kommission, ABl. Nr. L23 vom 28. Jänner 2000 S. 72, als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden, darf von einem Tierarzt oder unter der direkten persönlichen Verantwortung eines Tierarztes angewendet werden
    1. Ziffer eins
      ein Tierarzneimittel, das in Österreich für eine andere Tierart oder für dieselbe Tierart, aber für eine andere Krankheit zugelassen ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Arzneimittel nach Ziffer eins, nicht zugelassen oder verfügbar ist entweder
      1. Litera a
        ein Arzneimittel, das in Österreich für die Anwendung am Menschen zugelassen ist, oder
      2. Litera b
        ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die gleiche oder eine andere Tierart gegen die betreffende oder eine andere Erkrankung zugelassenes Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein Arzneimittel nach Ziffer eins und 2 nicht zugelassen oder verfügbar ist, ein Tierarzneimittel, das in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wird.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, können homöopathische Arzneimittel unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40071737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P4b/NOR40071737