2. Abschnitt
Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung
In-Verkehr-Bringen
§ 3.
(1) Das In-Verkehr-Bringen von
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1. | Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und |
2. | Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, |
ist verboten. |
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn
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1. | die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder |
2. | es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt. |