Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Tierarzneimittelkontrollgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2005
Abkürzung
TAKG
Index
86/02 Tierärzte
Text
2. Abschnitt
Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung
In-Verkehr-Bringen
§ 3.
Das In-Verkehr-Bringen von
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1. | Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen des § 11 des Arzneimittelgesetzes und |
2. | Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4a des Tierärztegesetzes erfüllt oder es handelt sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. |
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Gesetzesnummer
20001741
Dokumentnummer
NOR40027407