Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelkontrollgesetz § 10, Fassung vom 31.07.2005

Tierarzneimittelkontrollgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

TAKG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Beschlagnahme

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen,
    1. Ziffer eins
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Verboten der Paragraphen 2,, 3 oder 5 widersprechen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Fütterungsarzneimittel sind, die entgegen der Anordnung des Paragraph 6, Absatz 4, ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      in anderen Fällen, wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach Paragraph 12, oder des Verfalls nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
    Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Absatz eins, ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Landeshauptmann zu. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Absatz 2, steht das Verfügungsrecht über die Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.
  4. Absatz 4Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40027414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/28/P10/NOR40027414