Bundesrecht konsolidiert: Bildungsdokumentationsgesetz § 3, Fassung vom 29.02.2012

Bildungsdokumentationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Teil
Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

Evidenzen der Schüler und Studierenden

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h sowie Ziffer 2, hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 9, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,):
    1. Ziffer eins
      die Namen (Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsnummer,
    4. Ziffer 4
      das Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,
    7. Ziffer 7
      das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,
    8. Ziffer 8
      das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
    9. Ziffer 9
      das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).
  2. Absatz 2Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h hat über Absatz eins, hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,
    2. Ziffer 2
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
    3. Ziffer 3
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
    4. Ziffer 4
      die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
    5. Ziffer 5
      die Schulkennzahl,
    6. Ziffer 6
      die Schulformkennzahl,
    7. Ziffer 7
      andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.
  3. Absatz 3Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Absatz eins, hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer,
    2. Ziffer 2
      die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, und Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    4. Ziffer 4
      die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
    5. Ziffer 5
      die abzulegenden Zusatzprüfungen,
    6. Ziffer 6
      die allfällige Befristung der Zulassung,
    7. Ziffer 7
      die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,
    8. Ziffer 8
      die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und
    9. Ziffer 9
      die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.
  4. Absatz 4Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (einschließlich Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), bzw. Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Sofern von einer Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 7 zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.
  7. Absatz 7Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Schlagworte

Schulorganisation, Landesschulrat, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. I Nr.
120/2002

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40119348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/12/P3/NOR40119348