Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verlust der Funktion
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsMitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn
bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.
(2)Absatz 2Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001704
Dokumentnummer
NOR40026073