Bundesrecht konsolidiert: Gehaltskassengesetz 2002 § 59, tagesaktuelle Fassung

Gehaltskassengesetz 2002 § 59

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verlust der Funktion

Paragraph 59,
  1. Absatz einsMitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
    2. Ziffer 2
      sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.
  2. Absatz 2Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026073