gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Paragraph 9, Absatz eins, verstößt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,