Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 26, Fassung vom 08.11.2024

E-Commerce-Gesetz § 26

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

8. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 6, verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Paragraph 9, Absatz eins, verstößt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 11, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025822