Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 7, Fassung vom 15.10.2024

E-Commerce-Gesetz § 7

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.
  2. Absatz 2Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Absatz eins, genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten.
  3. Absatz 3Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P7/NOR40025803