Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 16, Fassung vom 19.07.2024

E-Commerce-Gesetz § 16

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Schadenersatz bei Hass im Netz

Paragraph 16,

Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P16/NOR40258263