Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 15, Fassung vom 19.07.2024

E-Commerce-Gesetz § 15

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Informationsmechanismus für Entfernungsanordnungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Artikel 9, der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren richtet sich auch oder nur gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, es wird aber die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt.
  2. Absatz 2Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.
  3. Absatz 3Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Absatz eins, ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P15/NOR40258262