Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 14, Fassung vom 04.08.2021

E-Commerce-Gesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
    2. Ziffer 2
      den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
    3. Ziffer 3
      die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P14/NOR40025810