Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 16, Fassung vom 23.10.2019

E-Commerce-Gesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
    1. Ziffer eins
      von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
    2. Ziffer 2
      sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P16/NOR40025812