Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 8, Fassung vom 19.08.2018

E-Commerce-Gesetz § 8

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, ist eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen darstellt, zulässig.
  2. Absatz 2Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen einschränken, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P8/NOR40025804