Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

E-Commerce-Gesetz § 6

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Informationen über kommerzielle Kommunikation

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig
    1. Ziffer eins
      als solche erkennbar ist,
    2. Ziffer 2
      die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
    3. Ziffer 3
      Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
    4. Ziffer 4
      Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
  2. Absatz 2Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P6/NOR40025802