Bundesrecht konsolidiert: E-Commerce-Gesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

E-Commerce-Gesetz § 17

Kurztitel

E-Commerce-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ECG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEin Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich,
    1. Ziffer eins
      sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
    2. Ziffer 2
      sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025813