Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ECG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen
§ 11.Paragraph 11,
Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40025807