Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
10.06.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie „Sammelstellen“ haben aus den einfließenden Mitteln zunächst alle Verbindlichkeiten einschließlich des Verwaltungsaufwandes zu erfüllen.
(2)Absatz 2Die Verteilung der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.Die Verteilung der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Gesetzesnummer
20001665
Dokumentnummer
NOR40025389