(1)Absatz einsDie für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der §§ 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.Die für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des Paragraph 14, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.