Bundesrecht konsolidiert: Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 25, Fassung vom 09.11.2024

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 25

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2001

Typ

Vertrag - Bangladesch

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 25

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025311