Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag - Bangladesch
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1)Absatz einsJede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.
(2)Absatz 2Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3)Absatz 3Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20001649
Dokumentnummer
NOR40025299