Bundesrecht konsolidiert: Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 13, Fassung vom 08.11.2024

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 13

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2001

Typ

Vertrag - Bangladesch

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz einsJede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025299