Bundesrecht konsolidiert: Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 9, Fassung vom 17.09.2024

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 9

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2001

Typ

Vertrag - Bangladesch

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025295