Bundesrecht konsolidiert: Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 22, Fassung vom 17.09.2024

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen Art. 22

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 256/2001

Typ

Vertrag - Bangladesch

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 22

Schiedsurteile

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,
    2. Litera b
      Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
    3. Litera c
      Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001649

Dokumentnummer

NOR40025308