Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4c, Fassung vom 13.10.2024

Sachbezugswerteverordnung § 4c

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 404/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

21.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitsraum vgl. § 8 Abs. 10

Text

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsStellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn
      1. Litera a
        die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
      2. Litera b
        beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:
        • Strichaufzählung
          Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) basierend auf dem Datenstand September im Kalenderjahr des Beobachtungszeitraumes ermittelt.
        • Strichaufzählung
          Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
    3. Ziffer 3
      Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2 000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2 000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
  2. Absatz 2Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40258411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/416/P4c/NOR40258411