Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4b, Fassung vom 13.10.2024

Sachbezugswerteverordnung § 4b

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 504/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Paragraph 4 b,

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40250220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/416/P4b/NOR40250220