Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4a, Fassung vom 13.10.2024

Sachbezugswerteverordnung § 4a

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsBesteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
  3. Absatz 3Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Schlagworte

Abstellplatz, Kfz-Abstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40025090