Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)
Text
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsBesteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3)Absatz 3Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
Schlagworte
Abstellplatz, Kfz-Abstellplatz
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40025090