Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4c, Fassung vom 16.05.2023

Sachbezugswerteverordnung § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 504/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

20.12.2023

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsStellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn
      1. Litera a
        die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
      2. Litera b
        die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:
        • Strichaufzählung
          Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.
        • Strichaufzählung
          Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
    3. Ziffer 3
      Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2 000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.
  2. Absatz 2Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40250222

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/416/P4c/NOR40250222