Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4b, Fassung vom 20.01.2020

Sachbezugswerteverordnung § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Paragraph 4 b,

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40219022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/416/P4b/NOR40219022