Bundesrecht konsolidiert: Sachbezugswerteverordnung § 4b, Fassung vom 17.12.2019

Sachbezugswerteverordnung § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

EuroStUV 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

§ 4b.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40219022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/416/P4b/NOR40219022