Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4b
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
30.12.2022
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
§ 4b.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40219022