Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sachbezugswerteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EuroStUV 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)
Text
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
(2)Absatz 2Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Kategorie nach Kollektivvertrag | Familienerhalter monatlich Euro | Alleinstehende monatlich Euro |
I | 60,31 | 30,52 |
II und IIIrömisch II und III | 71,94 | 38,51 |
IV und Vrömisch IV und V | 81,39 | 42,87 |
VI | 95,92 | 50,87 |
Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40025088