Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) Art. 3, Fassung vom 09.02.2018

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) Art. 3

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 227/2001

Typ

Vertrag - Internationale Kommission

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Amtssitz

  1. Absatz einsDer Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
  2. Absatz 2Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024671