Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Typ
Vertrag - Internationale Kommission
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
Amtssitz
(1)Absatz einsDer Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
(2)Absatz 2Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
(3)Absatz 3Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Gesetzesnummer
20001621
Dokumentnummer
NOR40024671