Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Außerkrafttretensdatum
30.11.2021
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)
Text
§ 5.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40024655