Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5, Fassung vom 16.12.2005

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)

Text

§ 5.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40024655