Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 2, tagesaktuelle Fassung

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 2

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 2.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40174588