Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 2001 § 24, tagesaktuelle Fassung

Wehrgesetz 2001 § 24

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
    2. Ziffer 2
      spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
      1. Litera a
        Milizübungen und
      2. Litera b
        freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
    Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
  2. Absatz 2Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
  3. Absatz 2 aMit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu
    1. Ziffer eins
      freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    2. Ziffer 2
      Milizübungen
    für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Ziffer eins, oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.
  4. Absatz 3Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
    1. Ziffer eins
      nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
    2. Ziffer 2
      soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
      2. Litera b
        den Wohnsitz und
      3. Litera c
        ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40262473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P24/NOR40262473