Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 2001 § 10, tagesaktuelle Fassung

Wehrgesetz 2001 § 10

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dauer der Wehrpflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAlle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt.
  3. Absatz 3Für Personen nach Absatz eins und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218180