Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 2001 § 1, Fassung vom 23.05.2022

Wehrgesetz 2001 § 1

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Wehrsystem

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
  2. Absatz 2Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation
    1. Ziffer eins
      Soldaten,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige des Milizstandes und
    3. Ziffer 3
      Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.
  3. Absatz 3Dem Präsenzstand gehören an
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
      1. Litera a
        Militärpersonen des Dienststandes,
      2. Litera b
        Berufsoffiziere des Dienststandes,
      3. Litera c
        Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
      4. Litera d
        Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach Paragraph 15, Absatz 7, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, (Auslandseinsatz-VB).
    Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  4. Absatz 4Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
  5. Absatz 5Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
  6. Absatz 6Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
    1. Ziffer eins
      den Zwecken des Bundesheeres dienen und
    2. Ziffer 2
      nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P1/NOR40218171