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Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 2001 § 1, Fassung vom 23.05.2022
Wehrgesetz 2001 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.05.2022
§ 0 am 23.05.2022
§ 2 am 23.05.2022
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 1 gültig von 01.01.2014 bis 29.06.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
§ 1 gültig von 01.12.2003 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
§ 1 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2003
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 102/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2)
Absatz 2
Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation
1.
Ziffer eins
Soldaten,
2.
Ziffer 2
Wehrpflichtige des Milizstandes und
3.
Ziffer 3
Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.
(3)
Absatz 3
Dem Präsenzstand gehören an
1.
Ziffer eins
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
2.
Ziffer 2
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a)
Litera a
Militärpersonen des Dienststandes,
b)
Litera b
Berufsoffiziere des Dienststandes,
c)
Litera c
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d)
Litera d
Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG),
BGBl. Nr. 86/1948
, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG),
BGBl. I Nr. 66/1999
, (Auslandseinsatz-VB).
Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach Paragraph 15, Absatz 7, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, (Auslandseinsatz-VB).
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(4)
Absatz 4
Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5)
Absatz 5
Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6)
Absatz 6
Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
1.
Ziffer eins
den Zwecken des Bundesheeres dienen und
2.
Ziffer 2
nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40218171
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P1/NOR40218171