hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23 a, Absatz eins,, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,