Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) § 0, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) § 0

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag - Ukraine

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.05.2000

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen
StF: BGBl. III Nr. 194/2001 (NR: GP XXI RV 425 AB 543 S. 61. BR: AB 6342 S. 676.)

Sprachen

Deutsch, Ukrainisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Abkommens wurden am 20. Juli 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 22, Absatz eins, mit 1. September 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und das Kabinett der Minister der Ukraine, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr, die Steuern, die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen,

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Gütern wichtig ist, genauso wie die gründliche Vollziehung der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Zollwesen,

im Bewusstsein des Umfangs und des Ausmaßes der Zunahme des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen und für die Gesellschaft als solche darstellt,

in der Überzeugung, dass Bestrebungen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften und illegalem Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind,

und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Rechtsakte, die die bilaterale Amtshilfe fördern, insbesondere die Empfehlung der Weltzollorganisation vom 5. Dezember 1953,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk,
Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR30001720