Bundesrecht konsolidiert: „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Art. 2, Fassung vom 20.05.2019

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001 Art. 2

Kurztitel

„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 215/2001

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

05.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

  1. 2 Punkt eins
    Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
  2. 2 Punkt 2
    Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023883