Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 4, Fassung vom 21.01.2026

Apothekerkammergesetz 2001 § 4

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verhältnis zu nationalen und internationalen Behörden

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission zu erteilen und einzuholen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      über die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer betreffende disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufes auswirken könnten, sowie
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich in Österreich niedergelassener Angehöriger des Apothekerberufes, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Apotheker erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40098495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P4/NOR40098495