Bundesrecht konsolidiert: Apothekerkammergesetz 2001 § 2a, Fassung vom 21.01.2026

Apothekerkammergesetz 2001 § 2a

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. Ziffer eins a
      die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
    3. Ziffer eins b
      die Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
    4. Ziffer eins c
      die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
    5. Ziffer eins d
      die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Apothekengesetz und Paragraph 5, Absatz 8, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,,
    6. Ziffer eins e
      die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
    7. Ziffer eins f
      die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
    8. Ziffer eins g
      die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
    9. Ziffer 2
      die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß Paragraph 3 e, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    10. Ziffer 3
      die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Apothekengesetz,
    11. Ziffer 4
      die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, Apothekengesetz,
    12. Ziffer 5
      die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 3 c und Paragraph 3 i, Apothekengesetz,
    13. Ziffer 6
      die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, oder 1a Apothekengesetz,
    14. Ziffer 6 a
      Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß Paragraph 3 g und Paragraph 3 h, Apothekengesetz,
    15. Ziffer 6 b
      die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
    16. Ziffer 6 c
      die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 g, Absatz 10, Apothekengesetz,
    17. Ziffer 6 d
      die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß Paragraph 4 a, Apothekengesetz,
    18. Ziffer 7
      die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Apothekengesetz,
    19. Ziffer 8
      die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß Paragraphen 24,, 53 in Verbindung mit Paragraph 51, Apothekengesetz,
    20. Ziffer 9
      die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Apothekengesetz,
    21. Ziffer 10
      die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Apothekengesetz,
    22. Ziffer 11
      die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz,
    23. Ziffer 12
      die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz,
    24. Ziffer 13
      die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Apothekengesetz,
    25. Ziffer 14
      die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
    26. Ziffer 15
      die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
    27. Ziffer 16
      die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
    28. Ziffer 17
      die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
    29. Ziffer 18
      die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Litera b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,
    30. Ziffer 18 a
      Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß Paragraph 3 c, Absatz 15 bis 18 und Paragraph 3 h, Absatz 2 und 3 Apothekengesetz,
    31. Ziffer 18 b
      Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10 a und 18, Paragraph 3 b, Absatz 3 b,, Paragraph 3 c, Absatz 10 a,, 13 und 18, Paragraph 3 d, Absatz 5,, Paragraph 3 g, Absatz 13,, 14 und 16 und Paragraph 3 h, Absatz 3, Apothekengesetz,
    32. Ziffer 19
      die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
    33. Ziffer 20
      die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Arzneimittelgesetz.
  2. Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Absatz eins, eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  4. Absatz 4Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. Ziffer eins
      ergänzende Richtlinien zur fachlichen Ausbildung der Apotheker,
    2. Ziffer 2
      Apothekerausweisrichtlinie,
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 3 b, Absatz 2 a, Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und
    5. Ziffer 5
      Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 g, Absatz 10, Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40260668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P2a/NOR40260668